RSG 53

 

Rangsdorfer Segelgemeinschaft 53 e.V.



 

Satzung

der

Rangsdorfer Segelgemeinschaft 53 e. V.

in der Fassung vom 04. November 2011

Sitz und Ziele

1. Die Rangsdorfer Segelgemeinschaft 53 e. V. (RSG 53) ist juristische Person. Sie wird durch ihren 1. oder 2. Vorsitzenden oder eine von ihnen beauftragte Person vertreten.

2. Sitz der Rangsdorfer Segelgemeinschaft 53 e. V. ist Rangsdorf. Die Rangsdorfer Segelgemeinschaft 53 e. V. ist Rechtsnachfolger der ehemaligen Sektion Segeln der früheren BSG Aufbau Rangsdorf und tritt in deren Rechte, Pflichten, sportliche Traditionen und Ansprüche ein.

3. Die Rangsdorfer Segelgemeinschaft 53 e. V. verfolgt ausschließlich, unmittelbar und selbstlos gemeinnützige Ziele im Sinne der Abgabenordnung. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.

4. Die Rangsdorfer Segelgemeinschaft 53 e. V. verwirklicht ihre Ziele durch Organisation und Förderung des Regattasegelns und des Fahrtensegelns unter besonderer Betonung der Piratenklasse.

Die Rangsdorfer Segelgemeinschaft 53 e. V. organisiert und fördert das Eissegeln in der DN- und 12-qm-Klasse.

Die Rangsdorfer Segelgemeinschaft 53 e. V. organisiert und fördert die Ausbildung des seglerischen Nachwuchses.

Die Rangsdorfer Segelgemeinschaft 53 e. V. verpflichtet ihre Mitglieder zum Schutz von Natur und Umwelt, insbesondere zum Schutz von Flora und Fauna des Rangsdorfer Sees.

5. Die Mittel der Rangsdorfer Segelgemeinschaft 53 e. V. dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der RSG 53. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Rangsdorfer Segelgemeinschaft 53 e. V. fremd sind oder durch Vergütung einer Tätigkeit begünstigt werden. Alle Funktionen und Tätigkeiten in der RSG 53 werden ehrenamtlich ausgeübt.

6. Die Mittel der Rangsdorfer Segelgemeinschaft 53 e. V. dürfen nur für den Erhalt und die Erneuerung des Eigentums der RSG 53, für die Durchführung und Sicherung des Sportbetriebes und des Gemeinschaftslebens sowie zur Deckung daraus resultierender Ausgaben verwendet werden.


Organe der Rangsdorfer Segelgemeinschaft 53 e. V.

7. Oberstes Organ der Rangsdorfer Segelgemeinschaft 53 e. V. ist die Mitgliederversammlung. Sie ist beschlußfähig, wenn mindestens 4 Wochen zuvor zu ihr unter Angabe der Tagesordnung schriftlich oder elektronisch eingeladen wurde oder wenigstens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

8. Die Mitgliederversammlung wird bei Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich durch den Vorstand einberufen. Sie muß einberufen werden, wenn es von 20% der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich verlangt wird.

9. Die Mitgliederversammlung wählt in direkter und geheimer Wahl den Vorstand.

10. Der Vorstand besteht aus einer ungeraden Anzahl von Mitgliedern.


11. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den 1. und den 2. Vorsitzenden der Rangsdorfer Segelgemeinschaft 53 e. V.

12. Der Vorstand legt auf seiner ersten Sitzung nach der Wahl die Aufgaben der Vorstandsmitglieder fest.

13. Der 1. und der 2. Vorsitzende vertreten die Belange der RSG 53 einzeln oder gemeinsam nach außen. Sie können diese Verpflichtung im Einzelfall auf andere Vorstandsmitglieder oder sachkundige Mitglieder übertragen. Gerichtlich wird die RSG 53 durch die beiden Vorsitzenden gemeinsam vertreten.

14. Der Vorstand entscheidet im Rahmen seiner Kompetenzen mehrheitlich über die Belange der RSG 53.

15. Neben dem Vorstand wird eine Revisionskommission gewählt. Sie besteht aus 3 Mitgliedern.

16. Die Revisionskommission kontrolliert die Arbeit des Vorstandes. Sie ist berechtigt, ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Vorstandes teilzunehmen.

17. Die Revisionskommission wacht über die rechnerisch und sachlich richtige Verwendung und Abrechnung der Finanzen der Rangsdorfer Segelgemeinschaft 53 e. V. . Sie ist verpflichtet in alle Finanzunterlagen einzusehen.

18. Die Revisionskommission gibt bei Neuwahlen des Vorstandes einen gesonderten Finanzbericht.

19. Die Wahlperiode beträgt in allen Funktionen 2 Jahre.

20. Die Revisionskommission wird in den Jahren zwischen den Vorstandswahlen, spätestens 9 Monate vor der fälligen Vorstandswahl, gewählt.

21. Alle Wahlfunktionen werden ehrenamtlich ausgeübt.

Mitgliedschaft.

22. Mitglied der Rangsdorfer Segelgemeinschaft 53 e. V. kann jede natürliche Person über 18 Jahre werden. Kinder ab 6 Jahre und Jugendliche können als Mitglieder ohne Stimmrecht aufgenommen werden.

Eine Teilmitgliedschaft kann bei Zahlung eines verminderten Aufnahmebetrages und eines verminderten Mitgliedsbeitrages erlangt werden. Teilmitglieder haben kein Stimmrecht und dürfen keinen Bootsliegeplatz in Anspruch nehmen.

22a. Mitgliedern der RSG 53, die sich besondere Verdienste um die Ent- wicklung und das Ansehen des Vereins erworben haben, kann der Vorstand im Einvernehmen mit der Revisionskommission die Ehrenmitgliedschaft verleihen. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages und der Erbringung von Arbeitsleistungen freigestellt.

24. Die Aufnahme in die Anwartschaft erfolgt durch Mehrheitsbeschluß des Vorstandes.

25. Die Übernahme als Mitglied aus der Anwartschaft erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit der Mitgliederversammlung.


26. Während der Anwartschaft besitzt der Bewerber alle Rechte und Pflichten eines Mitglieds. Er unterliegt der Beitragsordnung.

27. Die Anwartschaft beginnt mit der Entrichtung der Aufnahmegebühr und der schriftlichen oder elektronischen Aushändigung der Vereinssatzung. Wird die Über- nahme als Mitglied durch die Mitgliederversammlung versagt, so wird die Aufnahmegebühr unverzinst zurückerstattet. Nach der Aufnahme in die Mitgliedschaft erfolgt bei einem Ausscheiden aus der RSG 53 keine Rueckerstattungder Aufnahmegebuehr.

28. Für Kinder und Jugendliche entfällt die Anwartschaft. Die Mitgliedszeit von Jugendlichen kann auf die Anwartschaft angerechnet werden.

29. Die Mitgliedschaft in der Rangsdorfer Segelgemeinschaft 53 e. V. endet

- durch Austrittserklärung

- durch 12-monatigen Beitragsrückstand

- durch Ausschluß, beschlossen mit 2/3 Mehrheit der Mitglieder- versammlung, bei schweren Verstößen gegen die Satzung und Interessen der RSG 53

- durch Tod des Mitgliedes.

29a. Bei Verstoessen gegen die Interessen der RSG 53 kann dem betreffenden Mitglied durch Vorstandsbeschluss eine schriftliche Abmahnung erteilt werden. Nach dreimaliger Abmahnung kann der Vorstand der Mitgliederversammlung den Ausschluss des Mitglieds mit einfacher Mehrheit vorschlagen. Das geruegte Mitglied kann gegen die Abmahnung innerhalb vier Wochen Widerspruch einlegen. Dieser wird in einer gemeinsamen Sitzung von Vorstand und Revisionskommission mit dem Mitglied verhandelt.

30. Die Mitglieder der Rangsdorfer Segelgemeinschaft 53 e. V. haben das Recht, alle Einrichtungen und Anlagen der RSG 53 zu nutzen.

Rechte der Mitglieder.

31. Im Rahmen der Liegeplatzordnung und des zur Verfügung stehenden Platzes können die Vollmitglieder ihre Boote auf dem Gelände lagern bzw. an den Stegen festmachen.

32. Die Mitglieder haben das Recht, auf den Mitgliederversammlungen ihre Meinung zum Ausdruck zu bringen.

33. Vollmitglieder haben das Recht, an den Abstimmungen teilzunehmen und sich für die Einberufung der Mitgliederversammlung einzusetzen.

Pflichten der Mitglieder.


34. Die Mitglieder sind verpflichtet, die ihnen obliegenden Beiträge termingerecht zu entrichten.

35. Die Mitglieder sind verpflichtet, das Eigentum und die Einrichtungen der Rangsdorfer Segelgemeinschaft 53 e. V. pfleglich und schonend zu behandeln und nur im Rahmen ihrer Zweckbestimmung zu nutzen. Sie haben entstandene Schäden und Verluste unverzüglich dem Vorstand zu melden. Sie sind für schuldhaft verursachte Schäden und Verluste haftbar.

36. Die Mitglieder haben die für den Erhalt und die Fortentwicklung der RSG 53 erforderlichen Arbeitsleistungen zu erbringen.


37. Die Zahl der Arbeitsstunden, die von jedem Mitglied im Jahr erbracht werden muß, wird vom Vorstand festgelegt.


38. Zu den Arbeitsstunden gehören

- manuelle Leistungen beim Aufbau und Erhalt des Eigentums der RSG 53

- Wahrnehmung von Verpflichtungen, die sich aus Wahlfunktionen ergeben

- sportorganisatorische Leistungen, wie Jugendarbeit und Regattaorganisation

- organisatorische Leistungen für die RSG 53 im Auftrage des Vorstandes.

39. Bei wichtigen Arbeiten und Veranstaltungen kann der Vorstand eine Hafensperre verhängen.

40. Die Mitglieder haben die Pflicht, bei sportlichen Veranstaltungen fair und diszipliniert aufzutreten.

41. Mitglieder, die in grober Weise gegen das Fairnisprinzip verstoßen oder durch ihr Verhalten dem Ansehen der RSG 53 schaden, können zeitweilig vom Sportbetrieb ausgeschlossen werden. Über eine solche Maßnahme entscheidet der Vorstand zusammen mit der Revisionskommission.

Finanzen.

42. Die Finanzpolitik der Rangsdorfer Segelgemeinschaft 53 e. V. ist nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet.


43. Die Rangsdorfer Segelgemeinschaft 53 e. V. finanziert sich durch

- Mitgliedsbeiträge

- Standgebühren

- Aufnahmegebühren

- Umlagen

- Abgeltung nicht erbrachter Arbeitsleistungen

- Startgelder

- Spenden.

44. Die Höhe der Verpflichtungen aus den ersten 4 vorstehenden Punkten wird auf der Grundlage der wirtschaftlichen Situation der RSG 53 vom Vorstand vorgeschlagen. Sie muß von der Mitgliederversammlung mit 2/3- Mehrheit bestätigt werden.

45. Bei der Festlegung der Beitragshöhe für Kinder und Jugendliche ist deren Einkommenssituation zu berücksichtigen. Die Gemeinnützigkeit und der Förderungsgedanke des Kinder- und Jugendsports müssen im Vordergrund stehen.

46. Die Beitragshöhe für Teilmitglieder ist sozial zu bemessen. Sie ist so zu gestalten, daß Familienangehörige ohne unzumutbare Belastungen Teilmitglied der RSG 53 werden können.

47. Umlagen können zum Ausgleich des Haushaltes der Rangsdorfer Segelgemeinschaft 53 e. V. mit 2/3-Mehrheit der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Ihre Notwendigkeit muß durch den Vorstand begründet und durch die Revisionskommission bestätigt werden.

48. Die Höhe der Abgeltung nicht geleisteter Arbeitsstunden wird von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes mit einfacher Mehrheit beschlossen. Sie ist so festzulegen, daß sie keinen Anreiz zur finanziellen Abgeltung von Arbeitsstunden darstellt.

49. Die Höhe der Startgelder wird vom Vorstand in der Ausschreibung der jeweiligen Regatta festgelegt. Sie muß dem Charakter der Veranstaltung entsprechen.


50. Änderungen in der Höhe der finanziellen Verpflichtungen der Mitglieder müssen nach Begründung durch den Vorstand und Bestätigung durch die Revisionskommission von der Mitgliederversammlung mit der jeweils erforderlichen Mehrheit beschlossen werden.

51. Zur Verwendung der finanziellen Mittel legt der Vorstand der Rangsdorfer Segelgemeinschaft 53 e. V. der Mitgliederversammlung im ersten Quartal jeden Jahres einen Einnahme- und Ausgabenplan für das laufende Jahr vor. Er muß von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit bestätigt werden.

52. Mitgliedsbeiträge und Standgelder sind Jahresbeiträge. Sie sind am 30.Juni des Beitragsjahres fällig. Ist ein Mitglied mit seinen Verpflichtungen 6 Monate im Rückstand, so wird eine Konventionalstrafe pro Monat fällig, deren Höhe jährlich festgelegt wird.

53. Ist ein Mitglied mehr als 6 Monate mit der Beitragszahlung im Rückstand, so erlischt sein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Bei 12-montigem Rückstand in der Beitragszahlung erlischt die Mitgliedschaft in der Rangsdorfer Segelgemeinschaft 53 e. V.

54. Bei 6- monatigem Rückstand in der Zahlung des Standgeldes verfällt ein zugewiesener Bootsstand.

55. Auf Antrag eines Mitgliedes können durch den Vorstand seine finanziellen Verpflichtungen für einen befristeten Zeitraum von längstens 2 Jahren zinslos gestundet werden. Sie werden jedoch sofort fällig, wenn ein Mitglied seinen übrigen Verpflichtungen nach diesem Statut nicht nachkommt.

55a. Tritt ein Mitglied während des Beitragsjahres aus, so kann der Mitglieds- beitrag in begruendeten Faellen auf Antrag anteilig zurueckerstattet werden.

56. Sollten im Einzelfall Entscheidungen geboten erscheinen, die einer Festlegung dieses Statuts widersprechen, so ist für sie nach der Begründung durch den Vorstand die 2/3-Mehrheit der Mitgliederversammlung erforderlich. Sie dürfen jedoch nicht im Widerspruch zu den gemeinnützigen Zielen der RSG 53 stehen.

57. Im Falle einer Auflösung der Rangsdorfer Segelgemeinschaft 53 e. V. oder bei Wegfall des steuerbeguenstigten Zweckes fällt ihr Vermögen an die Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger, die es ausschliesslich und unmittelbar fuer gemeinnuetzliche Zwecke zu verwenden hat.

Rangsdorf, 04. November 2011


Impressum Rangsdorfer Segelgemeinschaft 53 e.V.